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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CaNo Solutions GmbH für IT-Dienstleistungen, Lieferungen und Werkleistungen gegenüber Unternehmen. Sie gelten ergänzend zu den Vereinbarungen im jeweiligen Einzelvertrag; dort getroffene Regelungen gehen diesen Bedingungen vor.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der CaNo Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag, in einem Angebot oder in einer Leistungsbeschreibung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
- Darstellungen von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers sowie allgemeine Informationen zum Leistungsspektrum sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die im Angebot genannte Bindungsfrist gilt vorrangig.
- Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. Der Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer steht einer Auftragsbestätigung gleich.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 3 Leistungsumfang
- Art, Umfang und Qualität der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Einzelvertrag nebst zugehöriger Leistungsbeschreibung. Angaben in Werbematerialien, auf der Website oder in allgemeinen Produktbeschreibungen begründen für sich genommen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie.
- Ob auf die vereinbarte Leistung Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet, richtet sich nach dem im Einzelvertrag geschuldeten Erfolg. Beratungs-, Betreuungs- und Betriebsleistungen sind im Zweifel Dienstleistungen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen fachkundige Subunternehmer und Dritte einzusetzen. Seine Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.
- Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Ist eine gewünschte Änderung mit Mehraufwand verbunden, teilt der Auftragnehmer dies vor Umsetzung mit; die Vergütung wird entsprechend angepasst.
- Leistungen Dritter, die der Auftragnehmer lediglich vermittelt oder beschafft — etwa Hardware, Software-Lizenzen oder Anschlüsse von Providern —, unterliegen zusätzlich den Bedingungen und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters. Auf sie wird der Auftraggeber rechtzeitig hingewiesen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
-
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung im
erforderlichen Umfang und stellt die dafür notwendigen Voraussetzungen unentgeltlich zur
Verfügung. Dazu gehören insbesondere:
- rechtzeitige und vollständige Bereitstellung der benötigten Informationen, Unterlagen und Systemdaten,
- Zugang zu Räumlichkeiten, Systemen, Netzwerken und Zugangsdaten, soweit für die Leistung erforderlich,
- Benennung fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugter Ansprechpartner,
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze, Stromversorgung und Netzanbindung bei Arbeiten vor Ort,
- Einholung erforderlicher Zustimmungen Dritter, etwa von Vermietern, Betriebsrat oder bestehenden Dienstleistern.
- Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist. Vor Eingriffen in produktive Systeme stellt der Auftraggeber eine aktuelle, überprüfte Datensicherung sicher.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Nutzung der überlassenen Systeme, Daten und Programme berechtigt ist und dass der Auftragnehmer die vereinbarten Arbeiten daran durchführen darf.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch nachweislich entsteht, ist zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Termine und Fristen
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungsangaben.
- Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
- Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — insbesondere solche aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, durch Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder durch Ereignisse nach § 13 —, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt; für Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Es gilt die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung. Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise des Auftragnehmers.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich vereinbarter Neben- und Reisekosten.
- Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, weist der Auftragnehmer nachvollziehbar aus. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung in den vereinbarten Zeitabständen.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb des in der Rechnung oder im Einzelvertrag genannten Zahlungsziels zur Zahlung fällig. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Frist die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und zeigt Zugriffe Dritter unverzüglich an.
§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche
- Für Mängel haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für die Beschaffenheit ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung.
- Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Feststellung in Textform an und beschreibt sie so genau, dass eine Nachvollziehbarkeit möglich ist. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt.
- Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung beziehungsweise Ersatzlieferung steht dem Auftragnehmer zu, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; für Schadensersatzansprüche gilt § 8.
- Keine Mängel sind Beeinträchtigungen, die auf einer vom Vertrag abweichenden Nutzung, auf Eingriffen Dritter, auf einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Systemumgebung oder auf unterlassener Mitwirkung beruhen. Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer den entstandenen Aufwand in Rechnung stellen, sofern der Auftraggeber dies zu vertreten hat.
- Bei Produkten Dritter beschränkt sich die Gewährleistung auf die Ansprüche, die dem Auftragnehmer gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; er tritt sie auf Verlangen an den Auftraggeber ab. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt, soweit die Abtretung nicht zur Befriedigung führt.
- Für Software wird nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet, dass sie in allen Kombinationen und unter allen Nutzungsbedingungen fehlerfrei arbeitet.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Fall der Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Vertraulichkeit
- Die Vertragsparteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Sie nutzen diese Informationen ausschließlich für Zwecke des Vertrages.
- Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verletzung dieser Pflicht bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei wird darüber, soweit zulässig, vorab informiert.
- Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
- Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen.
§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
- Der Auftragnehmer verpflichtet die mit der Leistungserbringung befassten Personen auf die Vertraulichkeit und weist sie auf die datenschutzrechtlichen Pflichten hin.
- Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten beim Besuch dieser Website enthält die Datenschutzerklärung.
§ 11 Nutzungs- und Schutzrechte
- An den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnissen — insbesondere Software, Quellcode, Konzepten, Dokumentationen und Gestaltungen — erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke.
- Eine Übertragung ausschließlicher Rechte, ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes sowie das Recht zur Bearbeitung und Weitergabe an Dritte bestehen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemein verwendbare Bestandteile — insbesondere Ideen, Methoden, Verfahren, Bibliotheken und wiederverwendbare Bausteine —, die bei der Leistungserbringung entstehen oder bereits vorhanden waren, weiterhin uneingeschränkt zu nutzen.
- Für Software, Komponenten und Inhalte Dritter — einschließlich Open-Source-Bestandteilen — gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. Der Auftragnehmer weist auf wesentliche Lizenzbedingungen hin.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Materialien, Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
§ 12 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
- Für laufende Leistungen — insbesondere Managed Services, Betreuungs- und Wartungsverträge — gelten die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit sowie die dort vereinbarten Kündigungsfristen.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Verzug bleibt.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch bei der geordneten Übergabe an ihn selbst oder an einen Dritten. Diese Unterstützung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand vergütet.
- Mit Beendigung des Vertrages gibt der Auftragnehmer überlassene Unterlagen, Zugangsdaten und Datenträger zurück oder löscht sie, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 13 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik und rechtmäßige Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Epidemien, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Angriffe auf die IT-Infrastruktur, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung und unternimmt zumutbare Anstrengungen, deren Auswirkungen zu begrenzen.
- Dauert die Behinderung erheblich länger an und wird die Leistung dadurch für eine der Parteien unzumutbar, ist diese berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der CaNo Solutions GmbH. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Stand: August 2026. Diese Angaben werden anwaltlich geprüft.